Vereinssatzung

I.      Name - Sitz - Zweck

1)     Der am 01.01.1973 gegründete Verein führt den Namen:

        "1. Fußball Club Lahnstein e.V."

        Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und
        den zuständigen Landesfachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Lahnstein,
        Ortsteil Niederlahnstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz
        eingetragen.

2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und bezweckt die Pflege
        des Fußballsports sowie ergänzender Sportarten auf der Grundlage des Amateursports
        für männliche und weibliche Mitglieder. Weiterhin bezweckt der Verein die Pflege des
        Rheinischen Brauchtums. 

        Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
        durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
        Vergütungen begünstigt werden.

3)     Die Vereinsfarben des 1. FC Lahnstein e.V. sind blau und weiß.


II.
    Mitgliedschaft

4)     Mitglieder sind

        a) aktive Mitglieder
        b) inaktive Mitglieder
        c) Ehrenmitglieder

        Alle Leistungen der Mitglieder im Verein sind freiwillig; der Verein und der Vorstand sind
        bei eventuell eintretenden Schäden bei der Ausübung dieser Leistungen nicht haftbar.

4a)   Alle Mitglieder können an Mitgliederversammlungen und an der Jahreshauptversammlung
        vollberechtigt teilnehmen. Die inaktiven Mitglieder sind bei diesen Veranstaltungen mit
        Ausnahme der folgenden Nr. 4b) voll stimmberechtigt.

4b)   Ist eine rein sportliche Entscheidung zu treffen, so haben nur die aktiven Mitglieder das
        Stimmrecht.

4c)   Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich um den Verein besonders
        verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf Vorschlag
        des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung, wenn mindestens ¾ der Abstimmenden
        zustimmen.

        Das Ehrenmitglied hat die Rechte der aktiven Mitglieder ohne zur Zahlung von Beiträgen
        verpflichtet zu sein.


III.
  Vorstand - Tätigkeit und Aufgaben des Vorstandes

5)     Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser wird aus den Reihen der Mit­glieder in
        der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein oder zwei Jahre, je nach
        Festlegung in der Versammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

        Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
        ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6)     Der Vorstand besteht aus:

        a) dem 1. Vorsitzenden
        b) dem 2. Vorsitzenden
        c) dem Geschäftsführer
        d) dem Schatzmeister
        e) den Beisitzern

        Weiterhin können dem Vorstand angehören:

        f) der Ehrenvorsitzende
        g) die Ehrenbeisitzer

6a)   Zum Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein im
        höchsten Vereinsamt über mehrere Jahre besonders verdient gemacht haben.
        Die Ernennung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes in einer
        Jahreshauptversammlung, wenn mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen.

        Die Ernennung erfolgt bis auf Widerruf. Der Widerruf der Ernennung erfolgt durch den
        1. Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wenn
        mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen oder auf besonderen Wunsch des
        Ehrenvorsitzenden.

        Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und hat
        eine Stimme im Vorstand. Die Position des Ehrenvorsitzenden kann immer nur von einer
        Person ausgeübt werden.

6b)   Zum Ehrenbeisitzer können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hohen
        Vereinsämtern über mehrere Jahre besonders verdient gemacht haben. Hohe Vereins-
        ämter im Sinne dieser Satzung sind das Amt des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden,
        des Geschäftsführers und des Schatzmeisters. Die Ernennung erfolgt durch den
        1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Jahreshauptver­sammlung, wenn
        mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen.

        Die Ernennung erfolgt bis auf Widerruf. Der Widerruf der Ernennung erfolgt durch den
        1. Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wenn
        mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen oder auf besonderen Wunsch des
        Ehrenbeisitzers.

        Der Ehrenbeisitzer hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat keine
        Stimme im Vorstand, ist somit nur beratend anwesend. Es können mehrere Ehrenbeisitzer
        im Amt sein.

6c)   Sind ein Ehrenvorsitzender und mindestens zwei Ehrenbeisitzer im Amt, so können diese
        als Ehrenrat zusammentreten. Der Ehrenrat kann bei Anrufung durch den Vorstand oder
        durch einzelne Mitglieder Empfehlungen abgeben. Beschlüsse des Ehrenrates sind für den
        Vorstand nicht bindend. Der Ehrenrat ist im Vorstand nur durch die Stimme des
        Ehrenvorsitzenden stimmberechtigt (vgl. 6a).

7)     Der Vorstand ist nur für das Vereinsvermögen haftbar.

8)     Der Vereinsvorstand wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen eines
        Drittels seiner Mitglieder muss die Einberufung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

9)     Über die Vorstandssitzungen, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes, sind Protokolle
        zu fertigen und von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
        zu unterschreiben.

10)   Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, um
        anfallende Fragen zu erörtern.

11)   Der Vorstand hat die Beschlüsse aller Versammlungen durchzuführen. Ihm obliegt die
        Pflicht, die Interessen des Vereins wahrzunehmen.

11a) Die Verleihung der Ehrennadeln des Vereins

        a) Silberne Ehrennadel
        b) Goldene Ehrennadel
        c) Grüne Ehrennadel (Sportliche Vereinsnadel)

        und weitere Ehrungen und Auszeichnungen werden vom Vorstand beschlossen.

        Die Kriterien für die Vergabe sind vom Vorstand in einer gesonderten Ehrungsord­nung
        festzulegen.


IV.    Aufnahme - Beiträge - Strafen- Erlöschen der Mitgliedschaft

12)   Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein und der Austritt von Mitgliedern aus dem
        Verein muss jeweils schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

13)   Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

14)   Die Zahl der ausübenden Mitglieder insgesamt sowie innerhalb der Mannschaften und
        Abteilungen kann aus technischen Gründen begrenzt werden.

15)   Neu eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe von der
        Jahreshauptversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festgesetzt wird.

16)   Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

17)   Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur Zahlung von regelmäßigen
        Beiträgen verpflichtet.

18)   Die Beitragszahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Wer mit seiner Zahlung mehr als
        drei Monate im Rückstand verbleibt, verliert während der Dauer dieses Zustandes
        sein Stimmrecht bei allen Abstimmungen sowie das Recht, an Sportveranstaltungen des
        Vereins mitzuwirken.

19)   Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten hat der Vorstand das Recht
        aus Nr. 21a).

20)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.

20a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
        Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
        den Vorstand zu richten.

20b) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegen
        den Verein.

21)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss.

21a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen
        werden.

21b) Der Ausschluss darf nur erfolgen, nachdem dem Betreffenden ausreichend Gehör zu seiner
        Rechtfertigung gegeben wurde.

21c) weggefallen

21d) Bei schweren Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, bei schwerer Schädigung des
        Ansehens und der Belange des Vereins sowie bei schweren Verstößen gegen die
        Kameradschaft innerhalb des Vereins, hat der Vorstand die Angelegenheit zu untersuchen
        und das Recht, nach Abstimmung innerhalb des Vorstandes mehrheitlich den Vereins-
        ausschluss auszusprechen.

21e) Bei kleineren Verstößen hat der Vorstand das Recht, Verweise zu erteilen und die
        Schuldigen bis zu sechs Wochen vom Sportbetrieb auszuschließen.

22)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

23)   Für das dem Mitglied anvertraute Vereinseigentum übernimmt der Empfänger die volle
        Haftung.

24)   Bei erwiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung des
        Vereinseigentums kann der Betreffende haftbar gemacht werden.


V.     Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung

25)   Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

        Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, welches schriftlich unter Angabe des Zwecks
        und der Gründe erfolgen muss, ist die Einberufung innerhalb eines Monats zu veranlassen.

26)   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine Information der Mitglieder
        erforderlich wird und Beschlüsse zu fassen sind, die nicht in die Zuständigkeit des
        Vorstandes gehören.

27)   Die Jahreshauptversammlung hat jährlich im 1. Quartal des auf den Geschäftsjahres-
        schluss folgenden Kalenderjahres stattzufinden. Geschäftsjahresschluss ist immer am
        31. Dezember des Jahres.

28)   Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat acht Tage vorher und die Einladung zu
        einer Jahreshauptversammlung vierzehn Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der
        Tagesordnung zu erfolgen.

29)   Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
        erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

30)   Jedes Mitglied hat das Recht Anträge in die Versammlung einzubringen, über die in der
        gleichen Versammlung zu beraten und abzustimmen ist. Nr. 34a) der Satzung bleibt
        hiervon unberührt.

31)   Über die Jahreshauptversammlung und alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu
        fertigen und von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
        unterschreiben.

32)   Die Hauptversammlung hat die Geschäftsberichte, den Kassenbericht und den
        Kassenprüfungsbericht entgegenzunehmen.

33)   Die Jahreshauptversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der die Entlastung des
        Vorstandes beantragt und nach der Entlastung bis einschließlich der Wahl des
        1. Vorsitzenden die Versammlung leitet.

34)   Die Hauptversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.

34a) Satzungsänderungen können nur bei der Jahreshauptversammlung oder einer
        Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die
        Satzungsänderung ist vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand ein­zu-
        reichen und zu begründen.


VI.   Spielbetrieb

35)   Der Spielbetrieb wird vom jeweiligen Abteilungsleiter festgesetzt.

36)   Den Einsatz der Spieler regeln die jeweiligen Abteilungsleiter und Spielführer.

37)   weggefallen


VII.
  Auflösung des Vereins

38)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
        außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
        erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

        Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Lahnstein mit der
        Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
        des Sports verwendet werden darf.


Die am 01.01.1973 beschlossene Satzung wurde in der vorliegenden Form neu gefasst und durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2007 genehmigt.

 

Sie tritt mit Eintragung in Kraft.