I. Name - Sitz - Zweck
1) Der am 01.01.1973 gegründete Verein führt den Namen:
"1. Fußball Club Lahnstein e.V."
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und
den zuständigen Landesfachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Lahnstein,
Ortsteil Niederlahnstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz
eingetragen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und bezweckt die Pflege
des Fußballsports sowie ergänzender Sportarten auf der Grundlage des Amateursports
für männliche und weibliche Mitglieder. Weiterhin bezweckt der Verein die Pflege des
Rheinischen Brauchtums.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Vereinsfarben des 1. FC Lahnstein e.V. sind blau und weiß.
II. Mitgliedschaft
4) Mitglieder sind
a) aktive Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Alle Leistungen der Mitglieder im Verein sind freiwillig; der Verein und der Vorstand sind
bei eventuell eintretenden Schäden bei der Ausübung dieser Leistungen nicht haftbar.
4a) Alle Mitglieder können an Mitgliederversammlungen und an der Jahreshauptversammlung
vollberechtigt teilnehmen. Die inaktiven Mitglieder sind bei diesen Veranstaltungen mit
Ausnahme der folgenden Nr. 4b) voll stimmberechtigt.
4b) Ist eine rein sportliche Entscheidung zu treffen, so haben nur die aktiven Mitglieder das
Stimmrecht.
4c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf Vorschlag
des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung, wenn mindestens ¾ der Abstimmenden
zustimmen.
Das Ehrenmitglied hat die Rechte der aktiven Mitglieder ohne zur Zahlung von Beiträgen
verpflichtet zu sein.
III. Vorstand - Tätigkeit und Aufgaben des Vorstandes
5) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser wird aus den Reihen der Mitglieder in
der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein oder zwei Jahre, je nach
Festlegung in der Versammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
6) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) den Beisitzern
Weiterhin können dem Vorstand angehören:
f) der Ehrenvorsitzende
g) die Ehrenbeisitzer
6a) Zum Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein im
höchsten Vereinsamt über mehrere Jahre besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes in einer
Jahreshauptversammlung, wenn mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen.
Die Ernennung erfolgt bis auf Widerruf. Der Widerruf der Ernennung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen oder auf besonderen Wunsch des
Ehrenvorsitzenden.
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und hat
eine Stimme im Vorstand. Die Position des Ehrenvorsitzenden kann immer nur von einer
Person ausgeübt werden.
6b) Zum Ehrenbeisitzer können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hohen
Vereinsämtern über mehrere Jahre besonders verdient gemacht haben. Hohe Vereins-
ämter im Sinne dieser Satzung sind das Amt des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden,
des Geschäftsführers und des Schatzmeisters. Die Ernennung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung, wenn
mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen.
Die Ernennung erfolgt bis auf Widerruf. Der Widerruf der Ernennung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ¾ der Abstimmenden zustimmen oder auf besonderen Wunsch des
Ehrenbeisitzers.
Der Ehrenbeisitzer hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat keine
Stimme im Vorstand, ist somit nur beratend anwesend. Es können mehrere Ehrenbeisitzer
im Amt sein.
6c) Sind ein Ehrenvorsitzender und mindestens zwei Ehrenbeisitzer im Amt, so können diese
als Ehrenrat zusammentreten. Der Ehrenrat kann bei Anrufung durch den Vorstand oder
durch einzelne Mitglieder Empfehlungen abgeben. Beschlüsse des Ehrenrates sind für den
Vorstand nicht bindend. Der Ehrenrat ist im Vorstand nur durch die Stimme des
Ehrenvorsitzenden stimmberechtigt (vgl. 6a).
7) Der Vorstand ist nur für das Vereinsvermögen haftbar.
8) Der Vereinsvorstand wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen eines
Drittels seiner Mitglieder muss die Einberufung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
9) Über die Vorstandssitzungen, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes, sind Protokolle
zu fertigen und von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
zu unterschreiben.
10) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, um
anfallende Fragen zu erörtern.
11) Der Vorstand hat die Beschlüsse aller Versammlungen durchzuführen. Ihm obliegt die
Pflicht, die Interessen des Vereins wahrzunehmen.
11a) Die Verleihung der Ehrennadeln des Vereins
a) Silberne Ehrennadel
b) Goldene Ehrennadel
c) Grüne Ehrennadel (Sportliche Vereinsnadel)
und weitere Ehrungen und Auszeichnungen werden vom Vorstand beschlossen.
Die Kriterien für die Vergabe sind vom Vorstand in einer gesonderten Ehrungsordnung
festzulegen.
IV. Aufnahme - Beiträge - Strafen- Erlöschen der Mitgliedschaft
12) Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein und der Austritt von Mitgliedern aus dem
Verein muss jeweils schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
13) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
14) Die Zahl der ausübenden Mitglieder insgesamt sowie innerhalb der Mannschaften und
Abteilungen kann aus technischen Gründen begrenzt werden.
15) Neu eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe von der
Jahreshauptversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festgesetzt wird.
16) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
17) Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur Zahlung von regelmäßigen
Beiträgen verpflichtet.
18) Die Beitragszahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Wer mit seiner Zahlung mehr als
drei Monate im Rückstand verbleibt, verliert während der Dauer dieses Zustandes
sein Stimmrecht bei allen Abstimmungen sowie das Recht, an Sportveranstaltungen des
Vereins mitzuwirken.
19) Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten hat der Vorstand das Recht
aus Nr. 21a).
20) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.
20a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten.
20b) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegen
den Verein.
21) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss.
21a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen
werden.
21b) Der Ausschluss darf nur erfolgen, nachdem dem Betreffenden ausreichend Gehör zu seiner
Rechtfertigung gegeben wurde.
21c) weggefallen
21d) Bei schweren Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, bei schwerer Schädigung des
Ansehens und der Belange des Vereins sowie bei schweren Verstößen gegen die
Kameradschaft innerhalb des Vereins, hat der Vorstand die Angelegenheit zu untersuchen
und das Recht, nach Abstimmung innerhalb des Vorstandes mehrheitlich den Vereins-
ausschluss auszusprechen.
21e) Bei kleineren Verstößen hat der Vorstand das Recht, Verweise zu erteilen und die
Schuldigen bis zu sechs Wochen vom Sportbetrieb auszuschließen.
22) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
23) Für das dem Mitglied anvertraute Vereinseigentum übernimmt der Empfänger die volle
Haftung.
24) Bei erwiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung des
Vereinseigentums kann der Betreffende haftbar gemacht werden.
V. Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung
25) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, welches schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe erfolgen muss, ist die Einberufung innerhalb eines Monats zu veranlassen.
26) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine Information der Mitglieder
erforderlich wird und Beschlüsse zu fassen sind, die nicht in die Zuständigkeit des
Vorstandes gehören.
27) Die Jahreshauptversammlung hat jährlich im 1. Quartal des auf den Geschäftsjahres-
schluss folgenden Kalenderjahres stattzufinden. Geschäftsjahresschluss ist immer am
31. Dezember des Jahres.
28) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat acht Tage vorher und die Einladung zu
einer Jahreshauptversammlung vierzehn Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
29) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
30) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge in die Versammlung einzubringen, über die in der
gleichen Versammlung zu beraten und abzustimmen ist. Nr. 34a) der Satzung bleibt
hiervon unberührt.
31) Über die Jahreshauptversammlung und alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu
fertigen und von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterschreiben.
32) Die Hauptversammlung hat die Geschäftsberichte, den Kassenbericht und den
Kassenprüfungsbericht entgegenzunehmen.
33) Die Jahreshauptversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der die Entlastung des
Vorstandes beantragt und nach der Entlastung bis einschließlich der Wahl des
1. Vorsitzenden die Versammlung leitet.
34) Die Hauptversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
34a) Satzungsänderungen können nur bei der Jahreshauptversammlung oder einer
Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die
Satzungsänderung ist vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzu-
reichen und zu begründen.
VI. Spielbetrieb
35) Der Spielbetrieb wird vom jeweiligen Abteilungsleiter festgesetzt.
36) Den Einsatz der Spieler regeln die jeweiligen Abteilungsleiter und Spielführer.
37) weggefallen
VII. Auflösung des Vereins
38) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Lahnstein mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Sports verwendet werden darf.
Die am 01.01.1973 beschlossene Satzung wurde in der vorliegenden Form neu gefasst und durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2007 genehmigt.
Sie tritt mit Eintragung in Kraft.